Update Corona Hilfen

Soforthilfe für kleine Unternehmen

Das Bundeskabinett hat bereits Eckpunkte für Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige im Volumen von 50 Milliarden Euro beschlossen. Den Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Sie können einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für drei Monate erhalten. Dabei handelt sich nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder oder Kommunen.

Um Kleinstunternehmer und Solo-Selbstständige, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 50 Milliarden Euro beschlossen. Diese beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Mit den Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige können akute Liquiditätsengpässe überwunden werden. Die Hilfe betrifft vor allem laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen.

 

Bundestag beschließt Rettungspaket

Der Bundestag hat ein umfangreiches Rettungspaket für Unternehmen und für den Schutz der Menschen in der Coronakrise auf den Weg gebracht. „Die heutigen Beschlüsse zeigen: Wir tun als Staat, was wir können“, sagt MIT-Chef Carsten Linnemann. Der Staat habe jedoch Grenzen. Sobald „wieder Licht am Ende des Tunnels“ sei, müsse man zu den „bewährten Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft zurückkehren.“ (Zur PM) Dieser Newsletter liefert eine Übersicht über die Maßnahmen und Antworten auf zentrale Fragen.

Zum Überblick

EILT: Sozialbeiträge können ausgesetzt werden

Die Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag können die Beiträge bis Mai gestundet werden, teilten die Sozialversicherungsträger mit. Ausnahmsweise werden dafür keine Zinsen fällig. Voraussetzung ist, dass andere Hilfsmaßnahmen vorab beantragt wurden. Damit ist eine der wichtigsten Forderungen der MIT kurzfristig beschlossen worden.

Voraussetzung ist die vorherige Inanspruchnahme anderer Hilfsmaßnahmen. Es sollte also bereits Kurzarbeitergeld beantragt worden sein und möglichst auch ein KfW-Hilfskredit. Nach Einschätzung von Insidern bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, die die Sozialbeiträge einziehen, wird im Regelfall nicht vorausgesetzt, dass das Kurzarbeitergeld auch schon bewilligt wurde. Das heißt, dass bereits der Antrag als Nachweis reichen sollte, insbesondere wenn die Liquiditätsnotlage sehr kurzfristig beseitigt werden muss. Im Zweifel empfehlen wir, mit der zuständigen Einzugsstelle der Krankenkasse zu sprechen. Die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen werden darauf achten, dass bei Unstimmigkeiten im Zweifel für das in Not geratene Unternehmen entschieden werden soll.

Um die Stundung möglichst schnell zu beantragen, hat die MIT gemeinsam mit Experten aus Arbeitgeberverbänden ein Antragsformular entwickelt, das Sie an Ihre für die Sozialabgaben zuständige Einzugsstelle bei der Krankenkasse schicken können. Wir betonen, dass es sich nicht um ein offizielles oder mit den Sozialversicherungen abgestimmtes Formular handelt. Die Beantragung bedeutet noch keine Garantie einer Bewilligung. Bitte sprechen Sie möglichst vorher mit der zuständigen Einzugsstelle, bevor Sie Ihre Sozialabgaben nicht zahlen. Sollten Sie in einer Notsituation sein und bislang keine Hilfe bekommen haben oder keine Antwort auf Ihren Stundungsantrag erhalten, können Sie nur auf eigenes Risiko die Zahlung der Sozialabgaben parallel zum Antrag stoppen. Bitte wenden Sie sich parallel an die Arbeitgebervertreter in der Selbstverwaltung Ihrer Krankenkasse, damit diese Sie unterstützen! Wir übernehmen keine Haftung für die Information.

Formular zum Download

 

KfW-Sonderprogramm 2020

In dieser Woche ist das KfW-Sonderprogramm 2020 gestartet. Es unterstützt Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Kleine, mittelständische und auch große Unternehmen können ab sofort über ihre Hausbank Anträge stellen. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung bei Krediten bis zu 3 Millionen Euro sollen Betriebe entlasten. Die Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich, die Mittel sind unbegrenzt.

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Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld

Rückwirkend zum 1. März 2020 treten Neuregelungen für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld in Kraft. Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Die Sozialversicherungsbeiträge soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Arbeitnehmer dürfen den Teil des bisherigen Nettolohns, der dann entfällt, anrechnungsfrei hinzuverdienen, egal ob als reguläre Beschäftigung oder Minijob.

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Regierung aktiviert Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Ziel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist es, Liquidität und Eigenmittelausstattung von großen, eigentlich gesunden Unternehmen zu sichern. Dazu gehören ein Garantierahmen von 400 Milliarden Euro zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen sowie Kreditermächtigungen zur Rekapitalisierung und zur Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme. Im Einzelfall können auch kleinere, infrastrukturkritische Unternehmen profitieren. Auf den letzten Metern ist es der Unionsfraktion zudem gelungen, den Fonds auch für Startups in der Wachstumsphase zu öffnen (zur PM).

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Grundsicherung für Selbstständige

Selbstständige, vor allem Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, sollen die Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch erhalten. Dazu werden unter anderem die Vermögensprüfungen ausgesetzt und die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Bei Bedarf können sie bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Niemand soll aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in existenzielle Not geraten. Die Bundesregierung will Selbstständigen deshalb den Zugang zu sozialer Sicherung erleichtern und wichtige Arbeitsbereiche unterstützen.

Für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige kann die aktuelle Situation existenzbedrohend werden. Sie verfügen in aller Regel kaum über finanzielle Rücklagen. Zudem haben sie keinen Zugang zu Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld. Der Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz beschlossen, das ihnen den Zugang zu Sozialleistungen erleichtert.

Selbstständige, vor allem Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige, sollen die Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch erhalten. Dazu werden unter anderem

  • die Vermögensprüfungen ausgesetzt,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt.

Damit müssen nicht erst Betriebsvermögen angerechnet werden, bevor die Grundsicherung ausgezahlt wird, weil die Betriebsvermögen nach Ende der Krise ja wieder gebraucht werden zur Fortsetzung des Geschäfts. Lediglich bei besonders großen Vermögen gibt es weiter eine Vermögensanrechnung. Auch soll das vereinfachte Verfahren sicherstellen, dass die Anträge schneller bearbeitet werden.
Auch ältere und erwerbsgeminderte Menschen können erhebliche Einkommenseinbußen treffen. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, wenn das Einkommen des Hauptverdienenden wegfällt. Berechtigte im Sozialen Entschädigungsrecht können ebenso betroffen sein. Auch in diesen Fällen sollen die geplanten Maßnahmen greifen.

Das Gesetz stellt damit sicher, dass in allen Existenzsicherungssystemen ein vergleichbarer Schutz besteht. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Bei Bedarf können sie bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

 

Finanzämter stunden Steuern

Das Bundesfinanzministerium entlastet Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die Finanzämter können und sollen ab dem 19. März auf Antrag fällige oder fällig werdende Steuern, die im Auftrag des Bundes verwaltet werden, stunden. Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer können angepasst werden. Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen.

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Arbeitsrechtliche Erleichterungen

Das starre deutsche Arbeitszeitgesetz wird für besonders wichtige Branchen übergangsweise gelockert. Dazu werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften ermöglicht. Unter anderem wird die „70-Tage-Regelung“ für Saisonarbeitskräfte bis 31. Oktober auf bis zu 115 Tage ausgeweitet. Zudem sollen Unternehmen kurzfristig und unbürokratisch eigene Arbeitnehmer anderen Unternehmen wie eigenes Personal zur Verfügung stellen können („Kollegenhilfe“).

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Datenbank bringt Landwirte und Erntehelfer zusammen

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Maschinenringe die Vermittlungsplattform „Das Land hilft – Job gesucht, Erntehelfer gefunden“ gestartet. Die Plattform stellt den Kontakt zwischen Landwirten und Bürgern her, deren bisheriger Erwerb aufgrund der Corona-Krise weggefallen ist. Über eine regionale Suche finden hier Landwirte und Helfer zusammen. Das Angebot ist kostenlos und steht bundesweit zur Verfügung.

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