Unternehmer und Unternehmen zahlen aufgrund einer Gewinnerwartung Steuern voraus. Dies wären Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die Vorauszahlungen basieren auf der Gewinnsituation des jeweiligen Vorjahres.
Mit einem schlichten, formlosen Antrag bei den entsprechenden Behörden (Finanzamt und Gewerbeamt) ist es möglich, die Vorauszahlungen an die aktuellen Gegebenheiten laufend anzupassen. Dem Antrag sollte eine kurze Begründung beigefügt werden, wenn möglich in Form einer betriebswirtschaftlichen Auswertung oder sonstiger geeigneter Unterlagen (z.B. stornierte Auftragseingänge).
Sollte der Zahltermin der jeweiligen Steuerart in den nächsten 14 Tagen nach Antragstellung liegen, empfiehlt es sich, neben dem Antrag auf Herabsetzung ebenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Wurden bereits Steuern vorausgezahlt und steht die Vermutung im Raume, dass auch diese Vorauszahlungen zu hoch waren, besteht durch einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ebenfalls die Möglichkeit, die bereits gezahlten Vorauszahlungen wieder zurückerstattet zu bekommen.
Diese Maßnahmen sind nicht neu durch die Coronakrise, sondern bereits seit Jahrzehnten gängige Praxis. Sie haben den Vorteil, dass sowohl die jeweilige Finanzverwaltung wie auch die steuerberatenden Berufe wissen, wie man mit diesen Möglichkeiten umgeht. Sie führen sehr kurzfristig und zielgerichtet zu dem Ergebnis, dass keine Liquidität unnötig abfließt bzw. kurzfristig Liquidität (durch Steuererstattung) wieder dem Betrieb zugeführt wird.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld infolge von Arbeitsausfall
Eine weitere Möglichkeit ist es , konjunkturelles Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über folgenden Link:
Zum aktuellen Maßnahmenpaket der Bundesregierung
Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird die Kurzarbeiter-Regelung bis Anfang April angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen, und es müssen nur 10% der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.
Die Bundesregierung wird ein Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen aufstellen. Das Volumen dieser Maßnahmen wird nicht begrenzt sein. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen wird dies unverschuldete Finanznöte lindern. Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW.
Weitere Informationen unter:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Bestehende Programme für Liquiditätshilfen werden erheblich ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen werden bei der KfW aufgelegt. Die Bundesregierung wird die KfW in die Lage versetzen, alle Programme auszustatten. Im Bundeshaushalt stehe ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung.
Gleichzeitig wird die Bundesregierung eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern:
- Den Finanzbehörden werden die Voraussetzungen erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
- Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
- Erleichterungen bei den Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen.
Quelle: Bundesfinanzministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html
Weitere Informationen
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) hat eine Hotline für Unternehmen 030-186151515 eingerichtet.